AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1.) Anschrift
Berlin Guitars
Motzstraße 9
D-10777 Berlin
Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag 10.00-19.00 Uhr / Samstag 11.00-16.00 Uhr
Geschäftsführer und Inhaber: Katja Döring
Gerichtsstand: Amtsgericht Berlin Charlottenburg
Ust.ID-Nr: DE 813 646 580
Telefon: 030 / 23 63 06 37
Fax: 030 / 23 63 06 45
E-Mail: info@berlin-guitars.com
Internet: www.berlin-guitars.com
2.) Inhalt des Onlineangebotes
Der Autor der Website www.berlin-guitars.com übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, die sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, welche durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Autor behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
3.) Verweise und Links
Sofern auf Verweisziele ("Links") direkt oder indirekt verwiesen wird, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, haftet dieser nur dann, wenn er von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Für darüber hinausgehende Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter dieser Seiten, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist. Diese Einschränkung gilt gleichermaßen auch für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen und Mailinglisten.
4.) Urheberrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken, Sounds und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Grafiken, Sounds und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Sounds und Texte zurückzugreifen. Sollte sich auf den jeweiligen Seiten dennoch eine ungekennzeichnete, aber durch fremdes Copyright geschützte Grafik, ein Sound oder Text befinden, so konnte das Copyright vom Autor nicht festgestellt werden. Im Falle einer solchen unbeabsichtigten Copyrightverletzung wird der Autor das entsprechende Objekt nach Benachrichtigung aus seiner Publikation entfernen bzw. mit dem entsprechenden Copyright kenntlich machen.
Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Sounds oder Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.
5.) Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
6.) Fernabsatzgesetz (FernAG)
§ 1 Anwendungsberich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (§ 24 Satz 1 Nr. 1 des AGB-Gesetzes) und einem Verbraucher (§ 24a des AGB-Gesetzes) im Rahmen eines Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschlossen werden, das so organisiert ist, daß für Vertragsanbahnung und Vertragsabschluß ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über den Bau und den Verkauf von Immobilien oder über sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen,
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben, oder
c) im Wege einer Versteigerung.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen enthalten.
§ 2 Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Soweit der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluß von Fernabsatzverträgen zulässig ist, müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden.
(2) Der Verbraucher muß rechtzeitig vor Abschluß eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Möglichkeiten der eingesetzten Fernkommunikationsmittel klar und verständlich informiert werden über:
1. eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten,
2. wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, einschließlich gegebenenfalls eine Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
3. die Möglichkeit der Erbringung einer in Qualität und Preis gleichwertigen Leistung (Ware oder Dienstleistung), soweit sich der Unternehmer dieses Recht für den Fall der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung vertraglich vorbehält,
4. einen vertraglichen Vorbehalt des Unternehmers, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 3;
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung des Fernkommunikationsmittels entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muß, hinausgehen;
10. die Gültigkeitsdauer des Angebots, insbesondere des Preises.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 zu erteilenden Informationen dem Verbraucher alsbald nach Vertragsschluß, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Empfänger, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, soweit dies nicht schon vor oder bei Abschluß des Vertrages geschehen ist. Auf folgende Informationen ist der Verbraucher insofern vor, bei oder alsbald nach Abschluß des Vertrages in einer besonders hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam zu machen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufsrechts nach §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muß sich auch in diesem Fall über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Die Informationen stehen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugehen, die dem Verbraucher für eine angemessene Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten und den Informationsinhalt trifft den Unternehmer.
§ 3 Widerrufsrecht
(1) Die auf den Abschluß eines Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn er sie nicht binnen einer Frist von 7 Werktagen widerruft. Werktag ist ein Kalendertag, der kein Sonntag, Sonnabend oder gesetzlicher Feiertag am Wohnsitz des Verbrauchers ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Frist beginnt mit Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei Waren spätestens 3 Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens 3 Monate nach Vertragsschluß oder
b) wenn die Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von 7 Werktagen
begonnen hat.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflichten des § 2 Abs. 3 und die Zustimmung des Verbrauchers zur Ausführung der Dienstleistung gemäß Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b trifft den Unternehmer.
(3) Ein Widerrufsrecht nach Absatz 1 besteht mangels anderer Vereinbarung nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten und
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.
§ 4 Rechtsfolgen des Widerrufs, finanzierte Verträge
(1) Auf den Widerruf finden, soweit im folgenden nichts abweichendes bestimmt wird, §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften entsprechende Anwendung. An die Stelle der Belehrung nach § 2 jenes Gesetzes tritt die Information nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1. Der Unternehmer kommt spätestens in Verzug, wenn er seine Erstattungspflicht nicht binnen eines Monats nach Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers nach § 3 Abs. 1 erfüllt.
(2) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so wird die auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam, wenn der Verbraucher den Fernabsatzvertrag nicht gemäß § 3 widerruft. Im Falle des Widerrufs ist jeder verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher sind ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Preis von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 Unabdingbarkeit , Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 6 Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 5. Juni 2000 abgeschlossen worden sind.











